Zum Inhalt springen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen Westdeutscher Cricket Verband (abgekürzt WDCV). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(2)  Satzungs- und Verwaltungssitz ist Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbands

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Cricketsports in Nordrhein-Westfalen. Der Zweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Organisation des Spielbetriebs der angeschlossenen Cricketvereine auf

Regionalebene, unter Anerkennung der von dem DCB vorgegebenen Ordnungen und

Richtlinien,

b) die Unterstützung des Breitensports,

c) die Förderung des Leistungssports und

d) die Vertretung der sportlichen Interessen der angeschlossenen Cricketvereine.

(2) Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Der WDCV ist für seine Mitglieder als Verband befugt, ihre sportlichen Interessen auf regionaler und nationaler Ebene zu vertreten.

(2) Der WDCV ist der Dachverband für den Cricketsport in Nordrhein-Westfalen.

(3) Der WDCV ist Mitglied des Deutschen Cricket Bunds.

(4) Der WDCV ist Vertretung des DCB Deutschen Cricket Bundes in Nordrhein-Westfalen.

.

(5) Der WDCV ist für die Durchführung und Organisation von Cricketturnieren und

meisterschaften auf Regionalebene zuständig.

§ 4 Mitglieder und Stimmrecht

(1) Der SCV besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Gastmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können:

(i) natürliche Personen, welche den WDCV gegründet haben,

(ii) eingetragene Vereine, die als gemeinnützig anerkannt und Mitglieder im

Deutschen Cricket Bund sind,

(iii) natürliche Personen, die eine nichtrechtsfähige Gruppe repräsentieren (z.B. Schulen, Clubs der britischen Streitkräfte), die

(a) den Cricketsport betreiben,

(b) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und,

(c) Mitglied im Deutschen Cricket Bund sind.

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder nach § 5 Abs. 4 der Satzung ernennen. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(4) Gastmitglieder sind Mitglieder für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten, die probeweise mit einer eigenen Mannschaft am Ligabetrieb des Verbands teilnehmen oder teilgenommen haben. Gastmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Alleinzuständigkeit des Verbands nach § 3 beim Vorstand zu beantragen. Soweit eine Gastmitgliedschaft beantragt wird, bedarf es keiner solchen Anerkennung. Beitretende Vereine müssen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

(3) Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme.

(4) Personen, die sich um den Cricketsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Verbands- oder Vorstandesmitgliedern durch Beschluss der Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) bei natürlichen Personen durch Tod,

b) bei juristischen Personen, Regionalverbänden und Vereinen durch deren Auflösung oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,

c) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,

d) bei Gastmitgliedern durch Ablauf der Probezeit,

e) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands,

f) durch Streichung von der Mitgliederliste oder

g) durch Löschung des Verbands,

h) unmittelbar bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitgliedsvereines.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Ausschluss, Verweis und Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann auf Antrag eines Verbands- oder eines Vorstandsmitglieds aus einem wichtigen Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist insbesondere dann zulässig, wenn

a) ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder eine zum Satzungsbestandteil erklärte Verbandsordnung verstoßen hat,

b) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbands oder seiner Mitglieder in schwerer Weise schädigt oder

c) der Verbleib des Mitglieds unzumutbar ist, weil das Mitglied oder seine Mitglieder durch unsportliches oder unwürdiges Verhalten das Ansehen des Verbandes oder seines Vorstands gefährden oder das Verbandslebens stören.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Legt das Mitglied nicht innerhalb der Frist Beschwerde ein, ist der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam. Im Falle der fristgerechten Beschwerdeeinlegung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Über deren Entscheidung ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

(3) In minder schweren Fällen kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses einen Verweis erteilen oder die Mitgliedschaft für bis zu einem Jahr aussetzen. Es können höchstens zwei Verweise erteilt werden. Hat ein Mitglied bereits zwei Verweise erhalten, ist im Wiederholungsfall zwingend das Ausschlussverfahren einzuleiten.

(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verband gegenüber im Rückstand sind. Das säumige Mitglied wird vom Schatzmeister unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen mit dem Hinweis gemahnt, daß das Mitglied nach Fristablauf von der Mitgliederliste gestrichen wird, wenn die Zahlung bis dahin nicht eingegangen ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 8 Finanzierung und Beitragszahlung

(1) Der Verband bestreitet seine Geschäftstätigkeit aus Beiträgen, Zuschüssen des DCB und im Falle eines unvorhergesehenen Finanzbedarfs aus Umlagen.

(2) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der die Beiträge nach der Zahl der Mitglieder der Mitgliedsvereine gestaffelt sind.

(3) Auf Antrag des Vorstands kann bei einem unvorhergesehenen Finanzbedarf durch die Mitgliederversammlung eine von jedem Mitglied zu entrichtende Umlage beschlossen werden. Die Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

(4) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus besonderen Gründen befristet beitragsfrei stellen oder ihre Beiträge ermäßigen.

§ 9 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Verband hält jährlich bis spätestens Ende viertes Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Persönlichkeiten

aus dem Sport und dem öffentlichen Leben sowie Nichtmitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zu Referaten und Grußworten einladen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie eines Internet-Auftritts beschließt der Vorstand.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Stimmrecht

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied, außer Ehrenmitgliedern,

eine (1) Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit fälligen Zahlungen an den Verband in Verzug befindet.

(2) Mitgliedsvereine werden in der Mitgliederversammlung durch ihren Vorstand vertreten.

Der Vorstand kann ein anderes Mitglied des Mitgliedsvereins oder einen anderen Mit- gliedsverein schriftlich zur Vertretung bevollmächtigen. Hat ein Mitgliedsverein mehrere Sparten, dann soll der Mitgliedsverein durch den Leiter der Cricketsparte vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) Entgegennahme des Berichts des Vorstands,

c) Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Änderung der Satzung,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,

h) Aufnahme neuer Mitglieder, deren Aufnahmeantrag der Vorstand abgelehnt hat,

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands und

j) Amtsenthebung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

k) befindet über die Einrichtung weiterer Gremien

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekanntgegebene Adresse gerichtet worden ist.

(2) Der Einladung sind der Bericht des Vorstands, der Jahresabschluss nach § 17 sowie der Bericht der Kassenprüfer beizufügen. Die Tagesordnung mmindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Zahl der anwesenden sowie der durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder,

b) Bericht des Vorstands,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,

f) Neuwahlen,

g) Anträge und

h) Verschiedenes.

(3) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung oder Gegen- und Änderungsvor- schläge beantragen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen der Hauptgeschäftsstelle spätestens bis zwei Wochen, Gegen- und Änderungsanträge spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Alle Anträge müssen schriftlich begründet werden. Die Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich weiterzuleiten.

(4) Über den Ort der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sie können die Versammlungsleitung auch an ein Mitglied delegieren. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse regelmäßig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere, höhere Stimmenmehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als Stimmabgaben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Änderung von Verbandsordnungen reicht die einfache Mehrheit.

(5) Wahlen und Beschlüsse erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Wird auch dann keine Stimmenmehrheit erreicht, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Die Auflösung des Verbands kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll aufzuneh- men, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Ver- sammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufzunehmen.

(9) Das Protokoll muß den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitglieder- versammlung per Post oder per E-Mail zugeschickt werden. Geht innerhalb weiterer vier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Widersprüche gegen das Protokoll sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu behandeln.

§ 14 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert, wenn es eine vorausgegangene Mitgliederversammlung beschlossen hat, oder wenn ein Drittel der Mitglieder das beantragt. Der Antrag ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle zu richten und muß Zweck und Gründe für die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung angeben.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. Absendung der E-Mail, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Zuwahl von Beisitzern ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der

Schatzmeister.

(3) Das Vorstand leitet die Geschäfte des WDCVs.

(4) Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des

Selbstkontrahierens) befreit. Dennoch bleibt das Vieraugenprinzip bestehen.

(6) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Zum Vorstand sind wählbar volljährige Personen, die Mitglied eines stimmberechtigten Verbandsmitglieds sind, und ihren Wohnsitz in Europa haben. Abwesende sind bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung wählbar. Jeder Beisitzer kann nur für ein Amt innerhalb der Regionalverband gewählt werden.

(8) Der Vorstand werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsperiode aus seinem Amt aus, sind die übrigen Mitglieder befugt, im Wege der Kooptation ein anderes Mitglied bis zum Ablauf der regulären Amtszeit mit dem Amt zu beauftragen.

(9) Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden ein von ihm beauftragten Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung des Verbandes und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(10) Der Schatzmeister erhebt die beschlossenen Beiträge, Umlagen usw. und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlagen verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Abgaben an die Verbände und Versicherungen zuständig und ihm obliegt die Verwaltungen der eingegangenen Beiträge und Gelder.

(11) Der Stellvertreter übernimmt die Leitung Verhinderungsfall oder im Auftrage des 1. Vorsitzenden

(10) Der Vorstand sollte im Verbindung mit dem Beisitzern halbjährliche Zusammenkünfte anberaumen.

(12) Die Mitgliederversammlung kann jeweils vieljährige und verdiente Vorstände nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenpräsidenten mit Sitz und beratender Stimme in den erweiterten Vorstand berufen. Diese Ehrung kann die Mitgliederversammlung nur aus wichtigen Grund widerrufen.

(13) Bis zur Eintragung des Verbandes beim Vereinsregister ist der Vorstand mit der Vertretung des Verbandes durch die Mitgliederversammlung beauftragt und bevollmächtigt.???

§ 16 Rechnungslegung und Prüfung

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu erstellen. Auf dieser Grundlage haben die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer ihre Stellungnahme abzugeben, ob sie nach durchgeführter Prüfung dem vorgelegten Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Ausgaben und der Verwendung der Einnahmen zustimmen oder Einwendungen zu erheben haben.

(2) Der Jahresabschluss in Form der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Hierbei ist auch über den Stand des Vereinsvermögens Rechenschaft zu geben.

(5) Die Genehmigung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl zweier Kassenprüfer erfolgt jeweils für zwei Geschäftsjahre durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer sind aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu wählen.

§ 17 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband den Namen, die Adresse und die Bankverbindung des Beitretenden bzw. seiner Mitglieder oder Organe auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Verbands gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Jedes Mitglied ist mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

(2) Mit der Datenverarbeitung beschäftigten nichtverbandsangehörigen Personen ist es

untersagt, personenbezogene Mitgliederdaten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Verband auf das Datengeheimnis zu verpflichten und sie sind darauf hinzuweisen, daß das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortbesteht.

(3) Die sich aus § 4g Abs. 2a BDSG ergebenden Verpflichtungen obliegen dem Vorstand.

(4) Mitgliederlisten werden nur an Personen des DCB und an Verbandsmitglieder

übermittelt, die eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederlisten erfordert. Jedes Verbandsmitglied ist mit dieser Übermittlung seiner Daten einverstanden und hat für das Einverständnis seiner Mitglieder zu sorgen.

(5) Machen Mitglieder geltend, daß sie die Mitgliederlisten zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Rechte, insbesondere der Minderheitsrechte nach § 37 Abs. 1 BGB benötigen, so werden die Mitgliederlisten vom Vorstand nur gegen eine schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten ausschließlich zu berechtigten Zwecken verwendet werden.

(6) Personenbezogene Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Tag des Ausscheidens aufbewahrt.

(7) Jedes Mitglied hat entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des BDSG Anspruch auf Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, Berichtigung zu seiner Person gespeicherter falscher Daten, Sperrung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, und Löschung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Speicherung unzulässig ist.

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit, Auslagenersatz, Haftung und Ersatz

(1) mtliche im Verband ausgeübten Organämter sind Ehrenämter.

(2) Die durch eine ordnungsgemäß angeordnete Verbandstätigkeit auftragsgemäß bedingten

Auslagen werden vom Verband in der nachgewiesenen Höhe ersetzt.

(3) Für Schäden, für die der Verband kraft der Zurechnungsvorschrift des § 31 BGB einzu- stehen hat, haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verantwortlichen.

(4) Amtsträger im Verband erhalten nur die nachgewiesenen Auslagen ersetzt, die in

Erfüllung ihrer ordnungsgemäß ausgeübten Organtätigkeit entstanden sind.

(5) Werden Amtsträger für Handlungen oder Unterlassungen von Dritten auf Schadens- ersatz in Anspruch genommen, so werden Ersatzansprüche vom Verband ersetzt. Das gilt nicht, wenn der Haftende vorsätzlich gegen Strafgesetze verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt hat.

§ 19 Auflösung des Verbands

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, für die vorher nur dieser Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Mit- gliederversammlung ist mindestens drei Monate vorher einzuberufen. Sie ist nur be- schlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit dem Hin- weis in der Ladung einzuberufen, daß diese weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von vier

Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(4) Liquidatoren werden der zur Zeit der Beschlussfassung amtierende Vorsitzende des

Vorstands und sein Stellvertreter.

(5) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Cricket Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB  wird versichert.